Die rechtliche Grundlage für die Nutzung der Erdwärme stellt in Österreich das Wasserrechtsgesetz dar (WRG 1959). Dieser Gesetzestext legt den Rahmen fest, für den Vollzug sind die Bundesländer verantwortlich. Eine thermische Grundwassernutzung ist in allen Fällen genehmigungspflichtig nach dem Bewilligungsverfahren (§103 WRG 1959). Erdwärmesonden sind im Allgemeinen bewilligungsfrei, nur unter bestimmten Voraussetzungen ist eine Genehmigung im Anzeigeverfahren (§114 WRG 1959) notwendig. Diese Voraussetzungen sind das Vorhandensein artesisch gespannter Grundwasserkörper oder Wasserschutzgebiete. Diese Zonen sind im Wasserbuch ersichtlich, beziehungsweise im digitalen Atlas der Stadt Wien (Erdwärmekataster) ausgewiesen.
Für Wien bedeutet das, dass die Errichtung von Erdwärmesonden nur in bestimmten Bereichen genehmigungsfrei ist. Die Ausweisung dieser Gebiete ist im digitalen Erdwärmekastaster in Form einer Linie dargestellt. Im östlichen Stadtgebiet besteht generell eine Genehmigungspflicht. Westlich der Linie sind Erdwärmesonden (bis auf wenige kleine Wasserschutzgebiete) genehmigungsfrei. Wir empfehlen aber in jedem Fall eine Anzeige zu machen.
Das Anzeigeverfahren hat eine maximale Bearbeitungsdauer von 3 Monaten, nach Fristablauf gilt das geplante Vorhaben als genehmigt. Die zuständige Behörde kann eine Zustimmung auch vor dem Ablauf der Frist schriftlich bekannt geben, damit kann der Baubeginn erfolgen. Ebenso kann die Behörde die Anzeige auch in einem Bewilligungsverfahren umwandeln, auch das wird in Schriftform mitgeteilt.
Diese sind Anlagen, bei denen Grundwasser entnommen und nach dessen thermischer Nutzung verändert (erwärmt oder abgekühlt) wieder in den Grundwasserleiter eingeleitet wird. Folgende Bewilligungstatbestände sind gegeben:
Beide Fälle sind bewilligungspflichtig und werden in einem gemeinsamen wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren abgehandelt. Bewilligungsvoraussetzung ist insbesondere, dass durch das geplante Vorhaben (Entnahme und Rückgabe) weder eine Beeinträchtigung öffentlicher Interessen (§ 105 WRG 1959), noch eine Verletzung fremder Rechte (§ 12 WRG 1959) erfolgt. Im Wasserrechtsverfahren ist zu prüfen, ob die Umweltziele für Oberflächengewässer und Grundwasser (§§ 30a und 30c WRG 1959) erreicht werden.
Alle gegebenenfalls erforderlichen Entnahmetests und Pumpversuche bedürfen einer Bewilligung gemäß §56 WRG 1959, wenn eine Beeinträchtigung öffentlicher Interessen oder eine Verletzung bestehender Rechte (§ 12 WRG 1959) nicht auszuschließen ist. [14]
Bei diesen Wärmegewinnungsanlagen findet weder Wasserentnahme aus dem Untergrund noch ein direkter Kontakt mit dem Grundwasser statt. Man spricht daher auch von geschlossenen Systemen. Da jedoch eine (qualitative) Gefährdung des Grundwassers nicht gänzlich ausgeschlossen werden kann – zum Beispiel durch Bohrarbeiten im Zuge der Errichtung oder durch Leckagen im Betrieb. § 31c Abs. 5 WRG 1959 regelt nunmehr, dass:
einer wasserrechtlichen Bewilligungspflicht unterliegen und generell im Anzeigeverfahren abgewickelt werden.
Alle anderen Anlagen, auf die diese Punkte nicht zutreffen, sind bewilligungsfrei. [14]